Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG
Begriff: Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen der Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb des Schulbetriebs.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag oder Schutz von Personen und Sachen ist nicht gewährleistet z.B.
- durch nicht schulfreundliches Verhalten
 - Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes
 - Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen
 - schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen
 - unregelmäßigen Schulbesuch
 - sonstige Veranstaltungen der Schule nicht besuchen
 - nicht gründliche Unterrichtsvorbereitung
 - erforderliche Arbeitsmittel nicht bereithalten
 - im Unterricht nicht mitarbeiten
 - Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums
 - aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer.
Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. 
- Ordnungsmaßnahmen für Grundschüler sind:
- Schriftlicher Verweis - nach Anhörung des Schülers von Lehrer, Fachlehrer oder Förderlehrer verhängt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter.
-Verschärfter Verweis – nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt.
-Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule.
-Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
-Ausschluss vom Unterricht für 3 – 6 Unterrichtstage. 
- Bei massiver Gefährdung des schulischen Friedens gelten Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG; in solchen Fällen wird vom Schulleiter die Schulaufsicht für weitere Maßnahmen hinzugezogen.
 
				